Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt nach Eintragung den Namen "Geschichts- und Museumsverein Zella-Mehlis e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Zella-Mehlis, Anspelstraße 25.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Erforschung und der Darstellung der Geschichte der Stadt Zella-Mehlis und ihrer Umgebung sowie der Unterstützung beim Erhalt und Ausbau der musealen Einrichtungen der Stadt Zella-Mehlis. Im Blickfeld des Vereins steht der Erhalt auch anderer historischer Sachzeugen, dabei gilt es, denkmalpflegerische Aspekte in die Vereinsarbeit zu integrieren. Der Verein wirkt unabhängig von politischen sowie konfessionellen Bindungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, wenn sie die Satzung anerkennen.

(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung bedarf der einfachen mehrheitlichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Der Verein hat,

- aktive Mitglieder, die sich rege am Vereinsleben beteiligen.

- fördernde Mitglieder, die den Verein als Organisation, Institution, Betrieb oder Einzelperson ideell und finanziell unterstützen.

- Ehrenmitglieder, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung als solche mit einfacher Mehrheit ernannt werden.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die Beschlüsse des Vereins einzuhalten, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen. Es ist weiter Pflicht aller aktiven Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen, allen notwendigen vorbereitenden Tätigkeiten für Vereinsveranstaltungen und allen Veranstaltungen des Vereins, soweit irgend möglich, teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird. Der Beitrag muss innerhalb des Geschäftsjahres gezahlt werden und ist bringepflichtig an die vom Vorstand festgelegte Person.

(3) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Die aktiven Mitglieder des Vereins haben bei allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass darüber abgestimmt wird. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlungen.

(2) Alle anderen Mitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch,

- freiwilligen Austritt, nach schriftlicher Erklärung an den Vorstand

- Ausschluss.

- Tod.

(2) Der freiwillige Austritt muss gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden und wird am Ende des laufenden Monats wirksam.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wegen,

- Nichterfüllung der in der Satzung festgelegten Pflichten.

- Nichtbefolgung der Beschlüsse sowie der daraus resultierenden Weisungen des Vorstandes.

- Verurteilung zu entehrenden Strafen.

- vereinsschädigendem Verhalten.

- Nichtbezahlung des Beitrages innerhalb des Geschäftsjahres.

(4) Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. In seinem Besitz befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben und ist einklagbar.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind,

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- das Revisionsorgan

- die Ausschüsse

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens sieben Vereinsmitgliedern, die auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in seine Funktion zu wählen.

(2) Dem Vorstand gehören an,

- der Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Schatzmeister

- der Pressebeauftragte

- der Schriftführer

- sowie 2 weitere Mitglieder

(3) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind, der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Es besteht Alleinvertretungsmacht. Intern vertritt der Stellvertreter den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins und für die Führung in verwaltungsmäßiger, organisatorischer und gesellschaftlicher Hinsicht den Mitgliedern verantwortlich. Er hat in allen Ausschüssen des Vereins Sitz und Stimme.

(5) Der erste Stellvertreter unterstützt den Vorsitzenden aktiv, insbesondere bei der Lösung allgemeiner organisatorischer Aufgaben.

(6) Der Schatzmeister unterstützt den Vorsitzenden aktiv, insbesondere verwaltet er die Einnahmen und tätigt die Ausgaben des Vereins. Er hat sie kaufmännisch zu verbuchen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Einhebung der Mitgliedsbeiträge. In Geldgeschäften ist stets die Zustimmung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Für besondere finanzielle Aufgabenstellungen können durch den Vorstand geeignete Personen bestimmt werden, die den Schatzmeister unterstützen.

(7) Dem Schriftführer obliegt die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Protokollführung bei Versammlungen und Vorstandssitzungen und deren Archivierung. Des Weiteren ist er für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig, wobei öffentliche Verlautbarungen des Vereins nur in Abstimmung mit dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung gegeben werden dürfen.

(8) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes müssen bei allen Vorstandssitzungen anwesend sein und sind für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer speziellen Aufgaben verantwortlich, die zur konstituierenden Vorstandssitzung definiert werden.

(9) Die Beschlussfassung des Vorstandes muss mehrheitlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet der Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn mindestens Dreiviertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(10)Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 10.000,-- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sie finden mindestens einmal jährlich statt. Es erfolgt eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. In besonderen Fällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt,

- die Wahl des Vorstandes

- die Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes

- die Entlastung des Vorstandes

- die Genehmigung von Satzungsänderungen

- die Beschlussfassung über eingegangene Anträge

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Das Revisionsorgan

Durch die Jahreshauptversammlung ist eine aus mindestens zwei Mitgliedern bestehende Revisionskommission zu wählen, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Diese hat die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Ausschüsse

(1) Der Vorstand des Vereins kann für bestimmte Aufgaben und Arbeitsgebiete des Vereins Aus- schüsse einsetzen, die nah seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Alle Mitglieder des Vereins sind darüber zu informieren und haben das Recht einen Antrag zu stellen Mitglied des entsprechenden Ausschusses zu werden.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen, sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 12 Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sind mit Dreiviertelmehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu fassen.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufgelöst, wenn die Mitglieder die Auflösung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens einen Monat auseinander liegen müssen, mit jeweils Dreiviertelmehrheit der Mitgliederschaft beschließen.

§ 15 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kunst- und Kulturverein Zella-Mehlis e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Geschäftsordnung

Zur Regelung von Einzelheiten für die Verwaltung und Unterhaltung des Vereinsvermögens kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erarbeiten, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Die Geschäftsordnung ist für jedes Vereinsmitglied bindend und nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 Aushändigung der Satzung

Jedem Vereinsmitglied muss eine Satzung ausgehändigt werden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.

(2) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

Zella-Mehlis, den 5. Mai 1992

Änderung vom 26. Oktober 1996

Neufassung vom 13. März 2010

Änderung vom 24. März 2018

Der Vorstand des Vereins

Vorsitzender: Holger Wilhelm Stellv. Vorsitzender: Lothar Schreier

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